Umweltpanorama Heft 9 (August 2005) zur Liste | home

Das neue Umweltinformationsgesetz

Erleichterter Zugang zu Informationen auch in Berlin

Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) ist die Umsetzung der ersten Säule der Aarhus-Konvention aus dem Jahre 1998, die aufgrund einer entsprechenden EU-Richtlinie (2003/4/EG) in deutsches Recht überführt werden muss. Mittels der Aarhus-Konvention haben sich die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, verpflichtet, ihren Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft mehr Rechte und Pflichten beim Schutz der Umwelt zu gewähren. Diesem Ziel dient ein verbesserter Zugang zu Informationen über die Umwelt.

Das neue Bundesumweltinformationsgesetz gilt zunächst nur für informationspflichtige Stellen des Bundes. In den Ländern gibt es derzeit keine entsprechenden Regelungen. Aber: In den Bundesländern ist die EU-Richtlinie in wesentlichen Teilen direkt anwendbar.

Schnellere Informationen mit weniger Ausnahmebeschränkungen

Das neue Bundesumweltinformationsgesetz schreibt vor, dass der Antrag auf Umweltinformationen spätestens „mit Ablauf eines Monats“ beantwortet sein muss. Bislang waren zwei Monate vorgesehen. Auch hat nunmehr der Antragsteller die Möglichkeit, eine bestimmte Art des Informationszugangs zu wünschen. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, bestimmte Informationen schriftlich zu verlangen, bei anderen reicht die mündliche Auskunft völlig aus. Bei einigen ist es aber erforderlich, die Akten einsehen zu können. Das kann der Antragsteller nun frei wählen, die informationspflichtige Stelle kann dies nur aus „gewichtigen GründenՃ verweigern.

Pauschale Verweise auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind fortan nicht mehr möglich. So wird in § 9 Absatz 1 Nummer 3 klargestellt, dass Emissionen nicht unter personenbezogene oder Daten von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen fallen. Neu ist auch, dass die informationspflichtige Stelle bei einem Fall, bei dem eine Ablehnung aufgrund eines gegebenen Tatbestandes der in den §§ 8 und 9 genannten Ausnahmegründe vorliegt, eine Abwägung vornehmen muss, die das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit dem Geheimhaltungsinteresse abwägt.

Erweiterter Umweltinformationsbegriff und informationspflichtige Stellen

Bislang sind durch den Umweltinformationsbegriff des UIG alle Kernbereiche des Umweltschutzes erfasst. Neu sind substantielle Erweiterungen des Umweltbegriffs in Randbereichen des Umweltschutzes. So ist der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten dem Umweltbegriff unterworfen.

Ausdrücklich hinzu gekommen sind Kontaminationen in der Lebensmittelkette, also verbraucherschutzrelevante Fragen und

Angaben. Auch gentechnische modifizierte Organismen, mithin Freisetzungsversuche aller Art, sind umfasst. Auch strittige Kosten-Nutzen-Analysen, die bei der Frage nach dem Bedarf von Vorhaben eine Rolle spielen, müssen auf Verlangen offengelegt werden.

Bisher galt: Zur Auskunft verpflichtet sind neben Bundes-, Länder- und Gemeindebehörden auch Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zusätzlich waren auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und von den Behörden beaufsichtigt werden auskunftspflichtig, aber nur im strengen und engem Bereich des Kerngebietes des Umweltschutzes.

Künftig bezieht sich der Anspruch auf alle Behörden. Auch werden private Stellen, die öffentliche Aufgaben übernehmen, betroffen sein, wie Entsorgungsunternehmen, Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Flughafenverwaltungen, Eisenbahnverwaltungen, private Forstverwaltungen, Betriebe im Bereich der Wasserversorgung und andere. Neu ist auch, dass nunmehr auch Umweltinformationen von Beratungs- und Expertengremien zu erlangen sind.

Was gilt seit dem 15. Februar 2005?

Das alte UIG aus dem Jahre 1994 trat am 14. Februar 2005 außer Kraft. Das neue UIG gilt jedoch ausdrücklich nur für Anfragen an Bundesbehörden beziehungsweise informationspflichtige Stellen des Bundes. Eine analoge Anwendung auf Anfragen an Landesbehörden ist nicht möglich, da der Bund ganz bewusst die Länder-Lücke ließ, weil er dafür keine Regelungskompetenz bei sich sah. Jedes Land muss demnach ein Landes-UIG schaffen. Bislang gibt es noch keinen Entwurf in Berlin. Die Länder sollten das Bundes-UIG eins zu eins übernehmen, um für die Anwender eine klare Rechtslage zu schaffen und die Länder-Lücke möglichst schnell zu schließen. Diese Konvoi-Lösung entspricht bewährtem Vorgehen bei Verwaltungsgesetzen – es gibt einheitliche Verwaltungsverfahrensgesetze entsprechend dem Bundesgesetz. Diese Lösung vermeidet das Risiko, dass einzelne Länder die Vorgaben der EG-Richtlinie 2003/4/EG verkürzt übernehmen und deswegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verurteilt wird.

Solange es keine Länder-UIG gibt, muss die Länder-Lücke mit zwei Hilfsmitteln geschlossen werden. Beide Hilfsmittel müssen die Länderbehörden von Amts wegen anwenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein Bürger darauf beruft.

Vorrangig, als erstes Hilfsmittel, ist das vorhandene Landesrecht so weit wie möglich zugunsten der EG-Richtlinie 2003/4/EG auszulegen und anzuwenden. In Berlin gibt es zudem ein allgemeines Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über den Zugang zu Verwaltungsinformationen. Dort können alle bei Behörden vorhandenen Informationen, auch die Umweltinformationen, frei abgefragt werden. Dieses IFG ist bei umweltbezogenen Anfragen so anzuwenden, dass es so weit wie möglich den Vorgaben der EG-Richtlinie 2003/4/EG entspricht. Zum Beispiel sind Anfragen binnen eines Monats zu beantworten und es ist beim Ausnahmegrund „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ zu berücksichtigen, dass Emissionen in die Umwelt keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mehr sein können.

Als zweites Hilfsmittel kann die EG-Richtlinie 2003/4/EG unmittelbar angewendet werden. Der Europäische Gerichtshof hat für die Umweltinformationsrichtlinie entschieden, dass deutsche Behörden direkt aufgrund der Richtlinie Informationen herausgeben müssen, solange es kein entsprechendes Gesetz, hier Landesgesetz, gibt, das den Informationsverpflichtungen entgegensteht. Dies ist ein Anspruch der Antragsteller gegenüber den Landesbehörden direkt aus dem EG-Recht. Es gilt der EG-Anspruch, aber nicht immer müssen Informationen herausgegeben werden, denn die Behörde kann auch die in der EG-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmegründe anwenden. Rechtlich umstritten ist, ob die EG-Richtlinie 2003/4/EG auch unmittelbar Ansprüche gegen Privatpersonen verleiht, wenn die Umweltinformation nicht bei der Behörde, sondern zum Beispiel bei einem privaten Müllabfuhrunternehmen vorliegt.

Moderate Kostenregelung

Für einige Auskunftsarten fallen fortan keine Kosten (Gebühren und Auslagen) an. Hierbei handelt es sich um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte. Auch die Einsichtnahme vor Ort ist gemäß § 12 Absatz 1 kostenlos. Ansonsten soll nach § 12 Absatz 2 die Höhe der Gebühren nicht so bemessen werden, dass ein Informationsanspruch nicht ausgeübt werden kann. Der Höchstbetrag einer Gebühr bei einer außergewöhnlich umfangreichen Auskunft liegt bei 500 Euro, wie bislang auch. Bei umfassenden schriftlichen Auskünften dürfen maximal 250 Euro Gebühren erhoben werden.

Ob für die Anfragen Kosten zu zahlen sind, ist zunächst von der Art der Informationsübermittlung abhängig. Die EG-Richtlinie 2003/4/EG sieht ausdrücklich vor, dass für die „Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort“, also für die Akteneinsicht, keine Gebühren erhoben werden dürfen. Deutsche Kostenregelungen, die auch für Akteneinsicht vor Ort Kosten verlangen, sind wegen des vorrangigen Europarechts bei Umweltinformationen nicht mehr anwendbar. Kosten sind damit nur möglich für Übersendungen von Kopien oder elektronischen Daten, für mündliche Auskünfte, und so weiter. Kosten können Auslagen sein, also feste Sätze für allgemeine Maßnahmen wie Porto und Kopien, oder Gebühren für den sonstigen Verwaltungsaufwand bei der Beantwortung der Informationsanfrage.

Für Auslagen sehen die Verwaltungskostengesetze der Länder bestimmte feste Sätze vor. Wenn dort zum Beispiel für eine kopierte Seite fünf Eurocent vorgesehen sind, kann dies auch für kopierte Umweltinformationen verlangt werden. Allerdings sind die Grenzen der EG-Umweltinformationsrichtlinie zu beachten, wonach die Kosten im Endeffekt so zu bemessen sind, dass sie keinen abschreckenden Effekt besitzen. Kostensätze von über ein Euro pro Kopie hätten einen solchen abschreckenden Effekt und wären wegen Verstoßes gegen das Europarecht nicht anwendbar.

Die Gebührenerhebung bei den beiden Hilfsmitteln unterschiedlich. Beruft man sich auf das IFG in Berlin, können auch die Gebührenregelungen dieses Gesetzes herangezogen werden. Allerdings sind wiederum die Grenzen der EG-Umweltinformationsrichtlinie zu beachten, wonach die Gebühren im Endeffekt so zu bemessen sind, dass sie keinen abschreckenden Effekt besitzen und für Ablehnungen gar keine Gebühren erhoben werden dürfen. Wird die EG-Richtlinie 2003/4/EG direkt herangezogen, können die Behörden in Berlin nur dann Gebühren erheben, wenn es im Verwaltungskostenrecht der Länder einen darauf gezielten „Gebührentatbestand“ gibt.


Michael Zschiesche
Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V.
Berlin


     Die Redaktion Umwelt, am 15. August 2005 – ugii Homepages –